Satzung Ortsverband

Satzung der Alternative für Deutschland Ortsverband Melsungen

Fassung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung am 30.04.2014
Fassung vom 30.04.2014

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

Der Ortsverband Melsungen ist eine Gliederungsstufe des Kreisverbandes Schwalm-Eder im Landesverband Hessen der Alternative für Deutschland (AfD Hessen).

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Ortsverband setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der AfD Hessen, die ihren Hauptwohnsitz in den Grenzen des politischen Altkreises Melsungen haben. Dieser umfasst die Gemeinden Melsungen, Spangenberg, Felsberg, Morschen, Malsfeld, Körle, Guxhagen einschliesslich aller Ortsteile dieser Gemeinden.

(2) Im Übrigen gelten die Regeln der §§ 2 – 7 Landessatzung Hessen zur Mitgliedschaft.

§ 3 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind dem Rang nach:
a) die Ortshauptversammlung,
b) der Ortsvorstand.

§ 4 Ortshauptversammlung

(1) Die Ortshauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Sie findet alljährlich mindestens einmal zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und zur Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Angelegenheiten des Kreisverbandes statt.
(2) Die Ortshauptversammlung wird vom Ortsvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung und der Tagungsort bekannt zu geben. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder muss sie vom Ortsvorstand einberufen werden.
(3) Die Hauptversammlung des Ortsverbandes wählt insbesondere:
a) den Ortssprecher,
b) den stellvertretenden Ortssprecher,
c) den Schatzmeister
d) ein bis zwei Beisitzer,
e) den Rechnungsprüfer
f) den stellvertretenden Rechnungsprüfer.

§ 5 Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
a) dem Ortssprecher,
b) dem stellvertretenden Ortssprecher,
c) dem Schatzmeister,
d) ein bis zwei Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher und dem Schatzmeister. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, ist unverzüglich ein neuer Schatzmeister aus den Reihen des Vorstandes zu benennen.
(3) Der Ortsvorstand beschließt und koordiniert alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und veranlasst die Erledigung der notwendigen Schritte im Sinne dieser Beschlüsse. Er hat gem. § 3 Bundes-Beitrags- und Kassenordnung bis spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres den Rechenschaftsund Kassenbericht dem Kreisschatzmeister vorzulegen.
(4) Die Wahlen zum Ortsvorstand sowie die Wahlen des Rechnungsprüfers und Stellvertreter finden in jedem zweiten Jahr statt. Die Amtszeit erstreckt sich bis zur Neuwahl des Nachfolgegremiums.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so wird die Nachwahl von der nächstfolgenden Hauptversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes aus. Scheidet der Ortsschatzmeister aus seinem Amt aus, so muss unverzüglich durch den Ortsvorstand ein Schatzmeister aus den Reihen des erweiterten Vorstandes kommissarisch bestimmt werden.
(6) Die Aufgaben des Ortsvorstandes sind
a) die Vertretung des Ortsverbandes in rechtlichen und politischen Angelegenheiten nach außen. Er gibt sich dazu eine Kompetenzordnung.
b) die Vorbereitung und Einberufung der Ortshauptversammlung.

§ 6 Geschäftsordnung und Finanzordnung

Für Verfahrensfragen, das Beitrags- und Rechtswesen gelten die Landesgeschäftsordnung und die Finanz- und Beitragsordnung der Landessatzung entsprechend.

§ 7 Ergänzendes Recht

Im Übrigen gelten für alle Rechtsfragen, die in dieser Ortssatzung nicht geregelt sind, die jeweils gültigen Vorschriften des Kreis- bzw. Landesverbandes entsprechend. Fassung vom 30.04.2014

§ 8 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Hauptversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung und mögliche Änderungen bedürfen einer Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit sowie der Zustimmung des Kreisverbandes Schwalm-Eder. Sie tritt mit Beschluss der Zustimmung des Kreisverbandes Schwalm-Eder in Kraft.
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